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   VG Sigmaringen, 29.11.2023 - 6 K 651/23   

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VG Sigmaringen, 29.11.2023 - 6 K 651/23 (https://dejure.org/2023,35077)
VG Sigmaringen, Entscheidung vom 29.11.2023 - 6 K 651/23 (https://dejure.org/2023,35077)
VG Sigmaringen, Entscheidung vom 29. November 2023 - 6 K 651/23 (https://dejure.org/2023,35077)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (17)

  • VGH Baden-Württemberg, 20.09.2018 - 11 S 1973/18

    Familiennachzug zu Deutschen

    Auszug aus VG Sigmaringen, 29.11.2023 - 6 K 651/23
    Löste der Behördenantrag eine solche Fiktionswirkung nicht aus, ist im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nach § 123 Abs. 1 bis Abs. 3 VwGO eine Aussetzung der Abschiebung allein aus verfahrensrechtlichen Gründen zu erstreben (VGH Baden-Württemberg, Beschlüsse vom 07.10.2022 - 11 S 2848/21 -, Rn. 22 und vom 20.09.2018 - 11 S 1973/18 -, Rn. 13, beide juris; vgl. auch Berlit, GK-AufenthG, 96. Lfg. 01.01.2019, AufenthG § 81, Rn. 175).

    Nur wenn der Ausländer subjektiv die zeitliche Grenze von 90 Tagen nicht überschreiten will, dann sich aber ein Sinneswandel während des Aufenthalts ergibt und nunmehr ein Daueraufenthalt angestrebt wird, führt ein entsprechender Antrag auf die Fiktionswirkung des § 81 Abs. 3 AufenthG (VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 20.09.2018 - 11 S 1973/18 -, Rn. 14, juris; vgl. auch Samel, in: Bergmann/Dienelt, AuslR, 14. Aufl. 2022, § 81 AufenthG Rn. 38).

    Denn die Gerichte sind bei der Auslegung und Anwendung der Vorschriften über einstweiligen Rechtsschutz gehalten, der besonderen Bedeutung der jeweils betroffenen Grundrechte und den Erfordernissen eines effektiven Rechtsschutzes Rechnung zu tragen und die im Einzelfall gebotene Prüfungsintensität auch unabhängig von der konkreten Ausgestaltung des vorläufigen Rechtsschutzes zu gewährleisten (zum Ganzen: VGH Baden-Württemberg, Beschlüsse vom 07.10.2022 - 11 S 2848/21 -, Rn. 25, vom 20.09.2018 - 11 S 1973/18 -, Rn. 16 und vom 18.06.2018 - 11 S 816/18 -, Rn. 4, jeweils juris).

    Die Sicherung des Aufenthalts für die Dauer des Verfahrens um die Erteilung eines Aufenthaltstitels ist gegenüber dem Rechtsträger der für die Erteilung zuständigen Ausländerbehörde und nicht gegenüber dem Rechtsträger der Behörde, die für die Aussetzung und/oder Vollziehung der Abschiebung zuständig ist, zu verfolgen (VGH Baden-Württemberg, Beschlüsse vom 20.09.2018 - 11 S 1973/18 -, Rn. 17 und vom 14.09.2011 - 11 S 2438/11 -, Rn. 10, beide juris).

  • VG Hannover, 31.05.2023 - 12 B 1786/23

    Fiktionswirkung; rechtmäßiger Aufenthalt; Ukraine; Ukrainekrieg; Ukrainischer

    Auszug aus VG Sigmaringen, 29.11.2023 - 6 K 651/23
    Ein rechtmäßiger Aufenthalt der Antragstellerin im Bundesgebiet ergibt sich auch nicht aus § 2 der Verordnung zur vorübergehenden Befreiung vom Erfordernis eines Aufenthaltstitels von anlässlich des Krieges in der Ukraine eingereisten Personen (Ukraine-Aufenthalts-Übergangsverordnung, im Folgenden: UkraineAufenthÜV) in der zum Zeitpunkt der Antragstellung maßgeblichen Fassung der Dritten Verordnung zur Änderung der Ukraine-Aufenthalts-Übergangsverordnung vom 28.11.2022 (vgl. zur Maßgeblichkeit des Zeitpunktes der Antragstellung VG Hannover, Beschluss vom 31.05.2023 - 12 B 1786/23 -, Rn. 15, juris mit Verweis auf VG Osnabrück, Beschluss vom 12.10.2022 - 7 B 33/22 -, V.n.b., wobei die Frage des maßgeblichen Zeitpunkts letztlich dahinstehen kann, da sich die hier entscheidungserheblichen Voraussetzungen zwischen den unterschiedlichen Fassungen nicht unterscheiden).

    Es spricht viel dafür, dass ein Aufenthalt außerhalb der Ukraine nicht mehr vorübergehend im Sinne des § 2 Abs. 2 Satz 1 UkraineAufenthÜV ist, wenn er am 24.02.2022 bereits länger als 90 Tage gedauert hat (vgl. hierzu die überzeugenden Erwägungen des VG Hannover, Beschluss vom 31. Mai 2023 - 12 B 1786/23 -, Rn. 15 - 20, juris).

  • VGH Baden-Württemberg, 07.10.2022 - 11 S 2848/21

    Auslegung des Antrags auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis; Verhältnis einer

    Auszug aus VG Sigmaringen, 29.11.2023 - 6 K 651/23
    Löste der Behördenantrag eine solche Fiktionswirkung nicht aus, ist im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nach § 123 Abs. 1 bis Abs. 3 VwGO eine Aussetzung der Abschiebung allein aus verfahrensrechtlichen Gründen zu erstreben (VGH Baden-Württemberg, Beschlüsse vom 07.10.2022 - 11 S 2848/21 -, Rn. 22 und vom 20.09.2018 - 11 S 1973/18 -, Rn. 13, beide juris; vgl. auch Berlit, GK-AufenthG, 96. Lfg. 01.01.2019, AufenthG § 81, Rn. 175).

    Denn die Gerichte sind bei der Auslegung und Anwendung der Vorschriften über einstweiligen Rechtsschutz gehalten, der besonderen Bedeutung der jeweils betroffenen Grundrechte und den Erfordernissen eines effektiven Rechtsschutzes Rechnung zu tragen und die im Einzelfall gebotene Prüfungsintensität auch unabhängig von der konkreten Ausgestaltung des vorläufigen Rechtsschutzes zu gewährleisten (zum Ganzen: VGH Baden-Württemberg, Beschlüsse vom 07.10.2022 - 11 S 2848/21 -, Rn. 25, vom 20.09.2018 - 11 S 1973/18 -, Rn. 16 und vom 18.06.2018 - 11 S 816/18 -, Rn. 4, jeweils juris).

  • EuGH, 15.02.2023 - C-484/22

    Bundesrepublik Deutschland (Retour d'un mineur sans ses parents) - Vorlage zur

    Auszug aus VG Sigmaringen, 29.11.2023 - 6 K 651/23
    Der Europäische Gerichtshof hat jüngst entschieden (Beschluss vom 15.02.2023 - C-484/22 -, Bundesrepublik Deutschland/GS, juris), dass Art. 5 Buchst. a und b RFL dahin auszulegen ist, dass er verlangt, das Wohl des Kindes und seine familiären Bindungen im Rahmen eines zum Erlass einer gegen einen Minderjährigen ausgesprochenen Rückkehrentscheidung führenden Verfahrens zu schützen, und es nicht genügt, wenn der Minderjährige diese beiden geschützten Interessen im Rahmen eines nachfolgenden Verfahrens betreffend den Vollzug dieser Rückkehrentscheidung geltend machen kann, um gegebenenfalls eine Aussetzung deren Vollzugs zu erwirken.

    Konkret müsse der betreffende Mitgliedstaat vor dem Erlass einer Rückkehrentscheidung gegenüber einem Minderjährigen eine umfassende und eingehende Beurteilung der Situation des Minderjährigen vornehmen und dabei das Wohl des Kindes gebührend berücksichtigen (EuGH, Beschluss vom 15.02.2023 - C-484/22 -, Bundesrepublik Deutschland/GS, Rn. 23 und 25 f., juris).

  • EuGH, 14.01.2021 - C-441/19

    Vor Erlass einer Rückkehrentscheidung gegenüber einem unbegleiteten

    Auszug aus VG Sigmaringen, 29.11.2023 - 6 K 651/23
    Der Europäische Gerichtshof hat in seinem Urteil vom 14.01.2021 (- C-441/19 -, Rn. 52 - 55) ausgeführt, dass eine Situation, in der zwar eine Rückkehrentscheidung gegen einen Minderjährigen erlassen worden sei, der Minderjährige aber nicht abgeschoben werden könne, den fraglichen (unbegleiteten) Minderjährige in eine Situation großer Unsicherheit hinsichtlich seiner Rechtsstellung und seiner Zukunft versetze, insbesondere in Bezug auf seine Schulausbildung, seine Verbindung zu seiner (Pflege-)Familie oder die Möglichkeit, in dem betreffenden Mitgliedstaat zu bleiben.

    Kann die Abschiebungsandrohung jedoch nicht in absehbarer Zeit vollzogen werden, kann gegen den Minderjährigen keine (rechtmäßige) Rückkehrentscheidung gemäß Art. 6 Abs. 1 RFL ergehen (so im Fall einer fehlenden Aufnahmemöglichkeit nach Art. 10 Abs. 2 RFL ausdrücklich: EuGH, Urteil vom 14.01.2021 - C-441/19 -, Rn. 56, juris).

  • OVG Bremen, 22.08.2018 - 1 B 161/18

    Voraussetzungen für das Vorliegen einer Vergewisserung i.S.d. § 58 Abs. 1a

    Auszug aus VG Sigmaringen, 29.11.2023 - 6 K 651/23
    Es ist daher mit Blick auf die Voraussetzungen des § 58 Abs. 1a AufenthG unbeachtlich, dass die Antragstellerin in Deutschland derzeit bei ihren leiblichen Eltern lebt (vgl. OVG Bremen, Urteil vom 22.08.2018 - 1 B 161/18 -, Rn. 5, juris).

    Die Ausländerbehörde hat zudem dem unbegleiteten minderjährigen Ausländer (bzw. seinem gesetzlichen Vertreter) das Ergebnis ihrer Ermittlungen mitzuteilen, wenn sie sich von der konkreten Möglichkeit der Übergabe vergewissert hat (OVG Bremen, Urteil vom 22.08.2018 - 1 B 161/18 -, Rn. 4, juris; vgl. ebenso Dollinger, in: Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 14. Aufl. 2022, AufenthG § 58, Rn. 6).

  • BVerfG, 30.04.2003 - 1 PBvU 1/02

    Rechtsschutz gegen den Richter I

    Auszug aus VG Sigmaringen, 29.11.2023 - 6 K 651/23
    Hier gebietet die verfassungsrechtlich garantierte Rechtsbehelfsklarheit, die erfordert, dem Rechtssuchenden den Weg zur Überprüfung und Abänderung von behördlichen aber auch gerichtlichen Entscheidungen klar vorzuzeichnen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 30.04.2003 - 1 PBvU 1/02 -, Rn. 69, juris) zur Sicherstellung eines effektiven Rechtsschutzes eine umfassende und großzügige Handhabung von § 88 VwGO.
  • BVerfG, 10.06.2020 - 2 BvR 297/20

    Ablehnung von Anträgen afghanischer Asylsuchender auf einstweiligen Rechtsschutz

    Auszug aus VG Sigmaringen, 29.11.2023 - 6 K 651/23
    Von einem fehlenden Rechtsschutzbedürfnis ist auszugehen, wenn die gerichtliche Eilentscheidung für die Antragstellerin von vornherein nutzlos erscheint, weil die einstweilige Anordnung (bzw. auch die Anordnung oder Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung) zu keiner Verbesserung ihrer Rechtsstellung führen könnte (vgl. hierzu jüngst etwa Bayerischer VGH, Beschluss vom 03.08.2023 - 19 CE 23.608 -, Rn. 6, juris; zum Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO: BVerfG, Beschluss vom 10.06.2020 - 2 BvR 297/20 -, Rn. 14, m.w.N., juris).
  • VGH Baden-Württemberg, 14.09.2011 - 11 S 2438/11

    Einreise eines Staatsangehörigen eines für Kurzaufenthalte von der Visumspflicht

    Auszug aus VG Sigmaringen, 29.11.2023 - 6 K 651/23
    Die Sicherung des Aufenthalts für die Dauer des Verfahrens um die Erteilung eines Aufenthaltstitels ist gegenüber dem Rechtsträger der für die Erteilung zuständigen Ausländerbehörde und nicht gegenüber dem Rechtsträger der Behörde, die für die Aussetzung und/oder Vollziehung der Abschiebung zuständig ist, zu verfolgen (VGH Baden-Württemberg, Beschlüsse vom 20.09.2018 - 11 S 1973/18 -, Rn. 17 und vom 14.09.2011 - 11 S 2438/11 -, Rn. 10, beide juris).
  • VGH Baden-Württemberg, 18.06.2018 - 11 S 816/18

    Eintritt der Erlaubnisfiktion bei Aufenthaltstitelerteilungantrag an mit gültigem

    Auszug aus VG Sigmaringen, 29.11.2023 - 6 K 651/23
    Denn die Gerichte sind bei der Auslegung und Anwendung der Vorschriften über einstweiligen Rechtsschutz gehalten, der besonderen Bedeutung der jeweils betroffenen Grundrechte und den Erfordernissen eines effektiven Rechtsschutzes Rechnung zu tragen und die im Einzelfall gebotene Prüfungsintensität auch unabhängig von der konkreten Ausgestaltung des vorläufigen Rechtsschutzes zu gewährleisten (zum Ganzen: VGH Baden-Württemberg, Beschlüsse vom 07.10.2022 - 11 S 2848/21 -, Rn. 25, vom 20.09.2018 - 11 S 1973/18 -, Rn. 16 und vom 18.06.2018 - 11 S 816/18 -, Rn. 4, jeweils juris).
  • VGH Bayern, 03.08.2023 - 19 CE 23.608

    Kein Anspruch auf Aussetzung der Abschiebung nach § 60a Abs. 2 S. 1 AufenthG

  • EuGH, 03.06.2021 - C-546/19

    Westerwaldkreis - Vorlage zur Vorabentscheidung - Raum der Freiheit, der

  • BVerwG, 21.08.2018 - 1 C 22.17

    Keine beschäftigungsrechtliche Privilegierung des Wechsels vom familiären

  • VGH Baden-Württemberg, 20.11.2007 - 11 S 2364/07

    Statthaftigkeit des Eilrechtsschutzes bei Anfechtung der Ablehnung eines Antrags

  • BVerwG, 06.05.2020 - 1 C 14.19

    Beantwortung eines Auskunftsersuchens des EuGH

  • BVerwG, 29.05.2018 - 1 C 17.17

    Arglist; Assoziationsrecht; Beschäftigung; Ehegattennachzug; Rechtsmissbrauch;

  • VG München, 19.06.2023 - M 9 K 18.33243

    Keine drohende Genitalverstümmelung in Nigeria

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